Markenrecht
Für den Erfolg eines Produktes oder eines Dienstleistungsangebotes ist neben der Qualität auch die Abgrenzung zu Konkurrenzprodukten und der Wiedererkennungswert ein wichtiger Faktor.
Für die Abgrenzung und Wiedererkennung spielen Produktnamen, Domainnamen und Unternehmensnamen eine überragende Rolle, die durch entsprechende Schutzrechte (vor allem eingetragene Marken) gegen Missbrauch und Nachahmung geschützt werden müssen.
Um den guten Ruf eines Kennzeichenrechts (Marke, Unternehmenskennzeichen) zu verteidigen, ist die Überwachung der Schutzrechte notwendig.
Durch die Anmeldung einer Marke und durch die Verwendung eines Unternehmenskennzeichens und Domainnamens können ältere Kennzeichenrechte verletzt werden. Daher ist vor der Anmeldung und Benutzung eines Kennzeichens dringend eine Recherche nach bestehenden Rechten zu empfehlen, um kostenintensive Verletzungsverfahren zu vermeiden.
Im Falle eines drohenden Angriffs aufgrund eines älteren Kennzeichenrechtes ist eine frühzeitige Prüfung der Sach- und Rechtslage und Beratung zur weiteren Vorgehensweise notwendig. Dadurch können die möglicherweise entstehenden Schadensersatzansprüche des Gegners auf ein Minimum begrenzt werden.
Im Falle einer drohenden Auseinanderersetzung kann der überraschende Angriff mit einer einstweiligen Verfügung durch frühzeitige Hinterlegung von Schutzschriften bei den in Betracht kommenden Gerichten verhindert werden. Damit kann Zeit gewonnen werden vor allem für unmittelbar bevorstehende Ereignisse (Messen, Präsentationen etc.). Bei einer Verletzung eigener Rechte ist konsequentes und zügiges Handeln erforderlich, um unnötige Schäden zu vermeiden.
Was ist eine Marke?
Eine Marke ist ein Zeichen, das zur Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen dient. Sie kann etwa aus Wörtern, Buchstaben, Zahlen, Bildern, Farben, Formen oder einer Kombination dieser Elemente bestehen. Markenschutz entsteht unter anderem durch die Eintragung bei der zuständigen Behörde, wie dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) oder dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO).
Welche Markenformen gibt es?
Es gibt mehrere Markenformen:
- Wortmarken
Wortmarken können aus einzelnen oder mehreren Buchstaben, einem oder mehreren Wörtern, Zahlen und typografischen Standardzeichen (z.B. ? und !) bestehen. Sie schützen diese in allen Darstellungsformen, also z.B. in Groß- und Kleinschreibung, in allen Schriftarten und Schriftgrößen.
In der Europäischen Union können Zeichen im Alphabet jeder Sprache eines Mitgliedsstaats als Wortmarke geschützt werden, also z.B. auch kyrillisch oder griechisch. Deutsche Wortmarken können nur im lateinischen Alphabet eingetragen werden. Zeichen, die aus Wörtern oder Buchstaben eines anderen Alphabets bestehen (z.B. chinesische Schriftzeichen) können nur als Bildmarke geschützt werden.
- Bildmarken und Wort-/Bildmarken
Bildmarken können aus einzelnen oder mehreren grafischen Elementen oder auch aus einer Kombination von Wörtern und grafischen Elementen (sog. Wort-/Bildmarken) bestehen. Zudem fallen Wortelemente, die z.B. farbig oder in einer speziellen Schriftart ausgestaltet sind, über mehrere Zeilen gehen oder aus Buchstaben aus Nicht-EU-Alphabeten bestehen, unter diese Markenform.
- Weitere Markenformen
Darüber hinaus können noch viele andere Zeichen als Marke geschützt werden, z.B. Klänge als Hörmarken oder einzelne Farben oder Farbkombinationen als Farbmarken. Voraussetzung ist immer, dass das Zeichen in geeigneter Form wiedergegeben werden kann, weshalb jedenfalls bislang z.B. Geruchs- oder Geschmacksmarken in der EU nicht angemeldet werden können. In der Praxis spielen diese besonderen Formen allerdings nur eine sehr untergeordnete Rolle.
Warum sollte ich eine Marke anmelden?
Durch die Anmeldung und Eintragung einer Marke können Sie Zeichen schnell, effektiv und kostengünstig für sich schützen und sichern sich dadurch das exklusive Recht, das Zeichen im Zusammenhang mit den von Ihnen angebotenen Produkten oder Dienstleistungen zu nutzen. Eine eingetragene Marke schützt vor Nachahmung und Missbrauch, stärkt die Identität und das Vertrauen in Ihr Unternehmen und verschafft Ihnen Ansprüche gegen Dritte, die Ihre Marke ohne Ihre Erlaubnis verwenden.
In manchen Fällen genießen auch Zeichen markenrechtlichen Schutz, die nicht in ein Markenregister eingetragen wurden. Das sind erstens so genannte Benutzungsmarken, die durch ihre Benutzung im geschäftlichen Verkehr entstehen und als Marke geschützt sind, wenn sie in den jeweils relevanten Verkehrskreisen ausreichend bekannt sind (sog. Verkehrsgeltung). Zweitens können im Inland zwar nicht benutzte, aber dort gleichwohl bekannte Marken Schutz genießen, wenn sie über sog. notorische Bekanntheit verfügen. Verkehrsgeltung setzt jedoch regelmäßig voraus, dass mindestens 20% des maßgeblichen Publikums dem Zeichen einen Herkunftshinweis entnimmt. Eine notorische Bekanntheit wird häufig sogar erst ab einem Bekanntheitsgrad von mindestens 60% bejaht. Beides muss im Streitfall zudem durch aufwendige demoskopische Gutachten nachgewiesen werden, sodass eine Markenregistrierung im Regelfall vorzuziehen ist.
In welchen Ländern kann ich Marken eintragen lassen?
Markenschutz kann national, regional und international erlangt werden:
- Deutschland: Durch Eintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA).
- Europäische Union: Durch Eintragung beim Europäischen Amt für geistiges Eigentum (EUIPO), das Markenschutz in allen Mitgliedstaaten der EU gewährt.
- International: Durch das Madrider System über die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO), das in über 100 Ländern Markenschutz gewährt. Alternativ können in fast allen Ländern der Welt nationale Marken angemeldet werden.
Was ist bei der Anmeldung einer Marke zu beachten?
Für die Anmeldung einer Marke muss insbesondere folgendes beachtet werden:
- Waren und Dienstleistungen
Eine Marke wird nur für diejenigen Waren und Dienstleistungen geschützt, die bei der Anmeldung angegeben werden. Das entsprechende Waren- und Dienstleistungsverzeichnis sollte einerseits mögliche Geschäftsentwicklungen berücksichtigen und daher nicht zu eng formuliert werden, denn es kann nachträglich nicht erweitert werden. Auf der anderen Seite birgt ein zu weites Verzeichnis ein höheres Risiko, dass die Marke ältere Rechte Dritter verletzt. Zudem muss die Marke nach Ablauf der sog. Benutzungsschonfrist für alle eingetragenen Waren und Dienstleistungen benutzt werden und kann anderenfalls auf Antrag Dritter gelöscht werden.
- Anmelder
Sie sollten prüfen, ob Sie Ihre Marke auf Ihr Unternehmen oder eine natürliche Person (z.B. den Gründer und Geschäftsführer des Unternehmens) eintragen lassen. Bei der Eintragung auf das Unternehmen kann je nach Rechtsform die damit verbundene Haftungsbeschränkung vorteilhaft sein. Bei einer Eintragung auf eine natürliche Person kann die Marke besser vor der Insolvenz des Unternehmens geschützt werden.
- Keine absoluten Schutzhindernisse
Im Eintragungsverfahren prüft das zuständige Markenamt, ob so genannte absolute Schutzhindernisse Ihrer Markenanmeldung entgegenstehen. Ihre Marke muss insbesondere unterscheidungskräftig sein – also geeignet sein, Ihre Waren oder Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Darüber hinaus darf Ihre Marke auch nicht ausschließlich aus solchen Zeichen oder Angaben bestehen, die zum Beispiel die angemeldeten Waren und Dienstleistungen beschreiben oder zu ihrer Bezeichnung üblich geworden sind. Auch dürfen Marken beispielsweise keine irreführenden Angaben enthalten oder gegen die guten Sitten verstoßen.
Wie lange dauert es, bis meine Marke eingetragen wird?
Die Prüfung Ihrer Markenanmeldung dauert beim DPMA und dem EUIPO in der Regel vier bis sechs Monate. In diesem Eintragungsverfahren prüfen die Ämter insbesondere, ob die Anmeldung alle formellen Voraussetzungen erfüllt und ihr keine absoluten Schutzhindernisse entgegenstehen. Fällt die Prüfung positiv aus, wird Ihre Marke in das Register eingetragen und zeitgleich veröffentlicht. Im Unterschied zum DPMA wird eine Anmeldung beim EUIPO jedoch erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist von drei Monaten eingetragen.
Wird auch geprüft, ob meine Marke ältere Rechte verletzt?
Weder das DPMA noch das EUIPO prüfen im Eintragungsverfahren, ob Ihre Marke ältere Rechte verletzt. Das wird erst auf Antrag Dritter im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens oder eines Löschungsverfahrens durch das jeweilige Amt überprüft. Deshalb ist es auch ratsam, vor der Anmeldung eine professionelle Recherche zu möglichen Konflikten mit älteren Markenrechten durchführen zu lassen.
Was ist ein Widerspruch?
Innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung (EU) bzw. Eintragung (Deutschland) einer Marke kann ein Dritter dagegen Widerspruch einlegen, wenn er der Meinung ist, dass diese Marke seine älteren Rechte (z.B. eine eingetragene Marke) verletzt. Das zuständige Markenamt prüft dann im ersten Schritt, ob der Widerspruch formell zulässig ist und gibt anschließend dem Inhaber der Markenanmeldung Gelegenheit, Stellung zu nehmen. Kommt das Amt zu dem Schluss, dass die Markenanmeldung tatsächlich rechtsverletzend ist, wird sie ganz oder teilweise gelöscht. Beide Parteien können gegen die Entscheidung Rechtsmittel einlegen.
Kann meine Marke auch noch nach Ablauf der Widerspruchsfrist gelöscht werden?
Ja, auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist kann eine eingetragene Marke gelöscht werden. Das kann erstens aufgrund eines Nichtigkeitsverfahrens geschehen, weil die Marke z.B. trotz entgegenstehender absoluter Schutzhindernisse eingetragen wurde oder ältere Rechte verletzt. Zweitens kann die Marke – durch das Markenamt oder ein Gericht – für verfallen erklärt werden, weil sie etwa nicht rechtserhaltend benutzt wurde. Schließlich kann der Markeninhaber auch schlicht durch Erklärung gegenüber dem Markenamt auf die Marke verzichten oder ihren Schutz nicht verlängern, wodurch die Marke ebenfalls gelöscht wird.
Muss ich meine Marke benutzen?
Ja, Marken müssen nach Ablauf einer so genannten Benutzungsschonfrist für alle eingetragenen Waren und Dienstleistungen durch den Inhaber innerhalb des Schutzgebiets „ernsthaft“ benutzt werden. Innerhalb der Benutzungsschonfrist kann der Inhaber die Nutzung der Marke vorbereiten und notwendige Investitionen tätigen. Bei deutschen Marken beginnt diese Schonfrist, sobald kein Widerspruch mehr möglich ist, bei Unionsmarken bereits mit ihrer Eintragung. In beiden Fällen beträgt sie fünf Jahre.
Eine ernsthafte Benutzung erfordert grundsätzlich, dass die Marke allenfalls in geringfügig abgewandelter Form und in einem gewissen Umfang für die Waren und Dienstleistungen verwendet wird. Anderenfalls kann die Marke auf Antrag Dritter für verfallen erklärt werden. Außerdem können aus einer Marke keine Ansprüche gegen Dritte mehr geltend werden, wenn dieser mit Recht die mangelnde Benutzung der Marke beanstandet.
Wie lange ist meine Marke geschützt?
Deutsche Marken und Unionsmarken sind grundsätzlich unbegrenzt lange geschützt, so lange sie nicht für verfallen erklärt oder aus sonstigen Gründen gelöscht werden. Der Schutz muss aber jeweils nach Ablauf von zehn Jahren nach Anmeldung kostenpflichtig verlängert werden.
Was tue ich, wenn meine Marke durch Dritte verletzt wird?
Wenn Dritte Ihre Marke ohne Erlaubnis verwenden oder zum Beispiel durch Benutzung ähnlicher Zeichen für identische oder ähnliche Waren und Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr mit Ihrer Marke hervorrufen, stehen Ihnen verschiedene Ansprüche zu. Die wichtigsten Ansprüche zielen auf die Unterlassung der weiteren Rechtsverletzungen, den Ersatz des dadurch erlittenen Schadens sowie Auskunft über den Umfang der Rechtsverletzungen.
Häufig können Markenverletzungen bereits durch eine Abmahnung mit der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nachhaltig beendet werden. Hierfür sollten Sie einen auf Markenrecht spezialisierten Rechtsanwalt beauftragen, dessen Kosten im Regelfall von der Gegenseite erstattet werden müssen. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts ist in jedem Fall notwendig, wenn Sie Ihre Ansprüche vor Gericht durchsetzen möchten.
Welche Kennzeichenrechte gibt es neben eingetragenen Marken noch?
Neben eingetragenen Marken genießen auch andere Zeichen markenrechtlichen Schutz.
Hierzu zählen erstens geschäftliche Bezeichnungen. Das sind zum einen Unternehmenskennzeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Zum anderen fallen hierunter Werktitel, also Namen oder besondere Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.
Zweitens sind auch so genannte geographische Herkunftsangaben geschützt, also Namen von Orten, Gegenden, Gebieten oder Ländern sowie sonstige Angaben oder Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung der geographischen Herkunft von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden.
Darüber hinaus können Zeichen u.a. auch nach dem bürgerlich-rechtlichen Namens- und Deliktsrecht geschützt sein (z.B. Domains) sowie nach Vorschriften etwa des Wettbewerbs- und Urheberrechts.


