Designrecht

Im Geschmacksmusterrecht geht es im Gegensatz zum Gebrauchsmusterrecht nicht um technische, sondern um ästhetische Schöpfungen, d.h. um eine ansprechende "geschmackvolle" Gestaltung und Formgebung - das Design - von Erzeugnissen aus Industrie und Handwerk. Geschmacksmuster werden auch mit den Begriffen "gewerbliche Muster und Modelle" bezeichnet.

Der Schutzgegenstand des Geschmacksmusterrechtes besitzt eine gewisse Wesensverwandtschaft zum Urheberrecht. Wegen seiner gewerblichen Zweckbestimmung bildet es jedoch einen Teil des gewerblichen Rechtsschutzes.

Gegenstand des Geschmacksmusterschutzes sind ästhetische Gestaltungen in Form von zweidimensionalen Mustern und dreidimensionale Modellen von Erzeugnissen. Die Formgebung muss geeignet sein, auf den Formensinn und/oder den Farbensinn des Betrachters zu wirken.

Damit der Urheber des Designs eines Erzeugnisses sein Recht gegenüber Dritten geltend machen kann, ist eine Anmeldung sowie eine Hinterlegung einer grafischen oder fotografischen Darstellung des Musters oder Modells beim Deutschen Patent- und Markenamt oder Harmonisierungsamt ratsam. Mit der Anmeldung und Eintragung in das Musterregister erlangt der Inhaber Schutz gegen Nachbildung.

Wesentliche Schutzvoraussetzungen sind die Neuheit und Eigentümlichkeit sowie die gewerbliche Verwertbarkeit des hinterlegten Musters oder Modells. Der Schutz erstreckt sich auf jede Nachbildung, d. h. unerlaubte Vervielfältigung des geschützten Musters oder Modells. Die Schutzdauer beträgt 5 Jahre und kann bis auf 25 Jahre verlängert werden.

 

FAQs

Was ist ein Design bzw. Geschmacksmuster?

Ein Design (früher bzw. auf EU-Ebene: Geschmacksmuster) meint im rechtlichen Sinne die zwei- oder dreidimensionale Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergibt. Durch ein Design lässt sich die äußere Gestaltung von Produkten wie Verpackungen, Möbel, Lebensmittel, Fahrzeuge, Bekleidung, Elektronik usw. schützen. Auch können mittlerweile z.B. grafische Benutzeroberflächen (z.B. in Apps), Muster, typografische Schriftbilder, Animationen und sogar räumliche Anordnungen von Gegenständen in Außen- und Innenräumen (z.B. von Ladengeschäften und Restaurants) als Designs geschützt werden.

Wie erlange ich Designschutz?

Designschutz nach dem deutschen DesignG entsteht ausschließlich durch Anmeldung des Designs zur Eintragung in das Register des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA). In gleicher Weise kann ein Design in das Register des Europäischen Amts für geistiges Eigentum (EUIPO) eingetragen werden mit Wirkung in allen EU-Mitgliedsstaaten. Gleichzeitig kann ein Design in allen EU-Mitgliedsstaaten durch ein so genanntes nicht-eingetragenes Unionsgeschmacksmuster für eine Dauer von drei Jahren geschützt sein, wenn es erstmals innerhalb der EU der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Der Schutzumfang eines nicht- eingetragenen Unionsgeschmacksmusters ist jedoch stark eingeschränkt. Schließlich kann auch außerhalb der EU Designschutz entweder als Internationale Registrierung über das Haager Abkommen in beinahe 100 Ländern der Welt oder in weiteren Ländern als nationale Designs erlangt werden.

Was bedeuten „Neuheit“ und „Eigenart“?

Designs genießen nur Schutz, wenn sie neu sind und Eigenart haben.
Ein Design gilt als neu, wenn vor dem Tag der Anmeldung kein identisches Design – das heißt ein Design, dass sich nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheidet – der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Als neu gelten auch Designs, die während der zwölf Monate vor dem Anmeldetag mit Willen des Entwerfers oder seines Rechtsnachfolgers veröffentlicht wurden (sog. Neuheitsschonfrist).
Ein Design hat Eigenart, wenn sich sein Gesamteindruck aus Sicht des so genannten informierten Benutzers von dem Gesamteindruck eines älteren Designs unterscheidet. Ein Design muss sich also auch von ähnlichen vorbekannten Designs hinreichend unterscheiden, um geschützt zu sein.
Nur wenn beide Voraussetzungen – Neuheit und Eigenart – erfüllt sind, kann ein Design Schutz genießen und Grundlage von Ansprüchen gegen Dritte sein.

Was ist bei der Anmeldung eines Designs zu beachten?

Für die Anmeldung eines Designs muss insbesondere folgendes beachtet werden:

  • Geeignete Wiedergaben

Der Umfang des Schutzes eines Designs bestimmt sich aus den bei der Anmeldung eingereichten Wiedergaben. Denn sie offenbaren die Merkmale des Designs, die geschützt werden sollen. Deutsche Designs können bis zu zehn Wiedergaben erhalten, EU-Geschmacksmuster bis zu sieben. Wichtig ist, dass alle Ansichten die Erscheinungsform ein und desselben Erzeugnisses wiedergeben. Sie dürfen nicht mehrere Erzeugnisse darstellen und sich nicht gegenseitig widersprechen. Auch muss auf die richtigen Perspektiven, Hintergründe, mögliche Verzichtserklärungen usw. geachtet werden.

  • Erzeugnisangabe

Die Designanmeldung muss eine Angabe der Erzeugnisse enthalten, in die das Design aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll. Die Erzeugnisse müssen sich in eine einzige Klasse der so genannten Locarno-Klassifikation einordnen lassen. Zu beachten ist aber, dass das eingetragene Design für jedes Erzeugnis verwendet werden kann und nicht nur für das in der Anmeldung angegebene. 

  • Sammelanmeldung

Wer gleich mehrere Designs anmelden möchte, kann das kostengünstig über eine so genannte Sammelanmeldung tun. Das EUIPO erlaubt bis zu 50 Designs pro Sammelanmeldung, das DPMA sogar bis zu 100. Einzige Voraussetzung ist, dass für alle Designs derselbe Inhaber und gegebenenfalls derselbe Vertreter angegeben werden. Es ist also insbesondere auch möglich, Designs für Erzeugnisse mit einer unterschiedlichen Locarno-Klassifizierung als Sammelanmeldung einzureichen.

  • Eingeschränkte Prüfung

Sowohl das DPMA als auch das EUIPO prüfen im Eintragungsverfahren allein, ob die Anmeldung formelle Anforderungen erfüllt, z.B. die eingereichten Wiedergaben. Es prüft insbesondere nicht, ob das Design neu ist und über Eigenart verfügt. Das wird durch die Ämter oder auch ein Gericht erst geprüft, wenn das Design auf Antrag eines Dritten gelöscht werden soll oder wenn aus diesem Design Ansprüche geltend gemacht werden.

Wie lange dauert es, bis mein Design eingetragen wird?

Da sich die Prüfung der Designanmeldung auf formelle Anforderungen beschränkt, wird ein beanstandungsfreies Design in der Regel innerhalb weniger Tage in das Register des EUIPO bzw. des DPMA eingetragen.

Kann mein Design nach Eintragung wieder gelöscht werden?

Ja. Zum einen können Dritte sowohl gegenüber dem zuständigen Amt einen Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit eines eingetragenen Designs stellen als auch eine solche Erklärung im Rahmen eines Gerichtsverfahrens beantragen. In der Regel ist Grund für eine Löschung die fehlende Neuheit oder die fehlende Eigenart des Designs. Zum anderen kann der Inhaber des Designs auch schlicht durch Erklärung gegenüber dem Amt auf das Design verzichten oder seinen Schutz nicht verlängern, wodurch das Design ebenfalls gelöscht wird.

Muss ich ein Design benutzen?

Nein, anders als Marken unterliegen Designs keiner Pflicht zu einer Benutzung.

Wie lange ist mein Design geschützt?

Deutsche Designs und eingetragene Unionsgeschmacksmuster sind für insgesamt höchstens 25 Jahre nach Anmeldung geschützt und müssen alle fünf Jahre kostenpflichtig verlängert werden.
Nichteingetragene Unionsgeschmacksmuster sind für drei Jahre nach erstmaliger Veröffentlichung geschützt. Eine Verlängerung des Schutzes ist nicht möglich, es sei denn, das Design wird innerhalb der Benutzungsschonfrist eingetragen.

Was tue ich, wenn mein Design durch Dritte verletzt wird?

Wenn Dritte ohne Erlaubnis ein Design benutzen, dass identisch mit Ihrem geschützten (älteren) Design ist oder einen übereinstimmenden Gesamteindruck aufweist, stehen Ihnen verschiedene Ansprüche zu. Die wichtigsten Ansprüche zielen auf die Unterlassung der weiteren Rechtsverletzungen, den Ersatz des dadurch erlittenen Schadens sowie Auskunft über den Umfang der Rechtsverletzungen.
Häufig können Designverletzungen bereits durch eine Abmahnung mit der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nachhaltig beendet werden. Hierfür sollten Sie einen auf Designrecht spezialisierten Rechtsanwalt beauftragen, dessen Kosten im Regelfall von der Gegenseite erstattet werden müssen. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts ist in jedem Fall notwendig, wenn Sie Ihre Ansprüche vor Gericht durchsetzen möchten.

Wie kann mein Design noch geschützt sein?

Relevant sind vor allem drei Aspekte:

  • Gestaltungen von Erzeugnissen, die Ausdruck einer persönlichen geistigen Schöpfung – also besonders originell oder kreativ – sind, können unter Umständen auch urheberrechtlich geschützt sein. Ein solcher Schutz hat zum Beispiel den Vorteil, dass er im Verletzungsfall zum Teil weitergehende Ansprüche als das Designrecht auslöst und deutlich länger ist (in Deutschland: 70 Jahre nach Tod des Urhebers). Nachteilhaft ist, dass das Urheberrecht jedenfalls in Deutschland nicht in ein Register eingetragen werden kann und daher in einem Streitfall oft aufwendig nachgewiesen werden muss.
  • Unter Umständen kann statt Anmeldung eines Designs auch versucht werden, markenrechtlichen Schutz für eine Gestaltung – etwa in Form einer Bildmarke oder einer 3D-Marke – zu erhalten. Dieser hat insbesondere den Vorteil, zeitlich nicht begrenzt zu sein. Die Anforderungen an die Eintragung einer Marke – insbesondere der Nachweis der erforderlichen Unterscheidungskraft – sind allerdings deutlich höher.
  • Ergänzend kann auch das Wettbewerbsrecht (UWG) Schutz vor Nachahmungen von Produkten bieten. Erforderlich ist aber vor allem, dass das Produkt über so genannte wettbewerbliche Eigenart verfügt und die Nachahmung auf Grund besonderer Umstände als wettbewerbswidrig einzustufen ist. Außerdem ist zu beachten, dass entsprechende Ansprüche bereits nach sechs Monaten ab Kenntnis einer Rechtsverletzung verjähren.